Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle für alle Verträge der Gustav Lehmann Mörtel- Sand- und Kieswerk GmbH.
    2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Vertragsbeziehungen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit diesen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
    2. Der Vertrag kommt spätestens durch die Auslieferung der bestellten Ware zustande.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.
    4. Alle Bestätigungen und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Individuelle Vereinbarungen und auch spezielle Eigenschaftszusicherungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind.
  3. Preise
    1. Unsere Preise verstehen sich bei der Verladung durch LKW frei Wagen oder frei Baustelle abgekippt
    2. Enstehende Mehrkosten durch Erschwernisse bei der Anfuhr (z.B. Eis und Schneefall, Glätte, schlechte Anfahrtsverhältnisse usw.) sind vom Kunden zu tragen.
    3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
    4. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Wir sind nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur erfüllungshalber. Diskontund Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zu entrichten.
    5. Soweit sich unsere Einkaufspreise, Transportkosten, betriebsbezogenen Steuern oder sonstige Kosten, die sich auf den einzelnen Preis auswirken, zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin für uns unvorher sehbar verändern, kann jede der Vertragsparteien eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Eine Preiserhöhung um mehr als 5 % netto teilen wir dem Kunden vor Lieferung mit; er kann dann durch schriftliche Erklärung, die innerhalb 10 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung bei uns eingehen muss, vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt bei einem Handelsgeschäft jedochnur, wenn die von uns geforderte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung nicht unerheblich übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Kaufpreis während des Verzugs mit 8% über Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  4. Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnungsverbot
    1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertrags Vertragsverhältnis resultieren.
  5. Lieferung und Lieferzeit
    1. Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Kunden zumutbar ist.
    2. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
    3. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einerschriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde.
    4. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
    5. Sollten wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sein, weil unsere Lieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind wir dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn wir mit dem betreffenden Lieferanten einkongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellungder Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten haben. In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Etwaige, bereits erfolgte Zahlungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
    6. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsprozess, ungehinderte Versandmöglichkeiten und verkehrsdienliches Wetter voraus. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Aufruhr, Brand, Überschwemmungen, Hoch- oder Niedrigwasser, Streik, Aussperrungen, nicht vorhersehbare Betriebstörungen jeder Art, verspätete oder ungenügend- Gestellung von Transportmitteln, Verkehrsstörungen und ähnliches, geben uns das Recht, entsprechende Verlängerungen der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zutreten, ohne dass der unde einen Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
  6. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht auf den Kunden über mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens mit dem Verlassen der Verladestelle.
    2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. In diesem Falle sind wir berechtigt Lagergeld in angmessener Höhe zu verlangen.
    3. Die Lieferung gilt als erfüllt bei LKW-Verladung mit Abfahrt des Fahrzeuges von der Verladestelle, bei Lieferung „frei Baustelle“ mit Ankunft des Fahrzeuges auf der Baustelle.
  7.  Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldofoderungen aus einem Kontokorrent, die uns aus der Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Kunde uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
    2. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum.
    3. Der Kunde ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Sämtliche aus dem Weitervekauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet. Er ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen,an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungübereignung sind unzulässig. Solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    5. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen in unserem Auftrag als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer 7.3.
    6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendete Ware. Erlisch unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.3.
  8.  Gewährleistung
    1. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit, d. h. mit eventuellen Schwankungen denen die Branche-Produkte naturgemäß unterliegen Muster stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar.
    2. Als Qualitätsgarantie und für alle Kontrolluntersuchungen gelten nur die nach DIN bestehen den Mindestanforderungen und Toleranzen für die jeweils benannte oder analoge Materialqualität. Darüberhinausgehende oder davon abweichende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.
    3. Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestensjedoch binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Diese Bedingungen gilt auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Sofern auf der Baustelle kein Personal zur Übernahme oder Einweisung anwesend ist, wird die Entladung durch unseren Fahrer vorgenommen. Beanstandungen, die sich aus dieser Situation ergeben, gehen nicht zu unseren Lasten.
  9.  Haftung
    1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, es sei denn, diese Pflichtverletzungen beruhen auf – Verletzung von Kardinalpflichten – Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – Produkthaftung
    2. In jedem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung von Kardinalspflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Produkthaftung. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  10.  Schadenersatzansprüche
    1. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vom Kunden vertraglich geschuldeten Pflichten, so bemisst sich der Schaden ohne weitere Feststellung auf 30 % des Nettokaufpreises.
    2. Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.
  11.  Schlussbestimmungen
    1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüchen zwischen uns und dem Kunden ist Burgdorf.
    2. Soweit der Kunde auch Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der der Gustav Lehmann Mörtel-Sand- und Kieswerk GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
    4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.